Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH
· BG · BGBl. I Nr. 57/1998 · in Kraft seit 1998-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie bei den anderen Nationalpark-Gesetzen gruendet auch dieses eine eigene staatliche GmbH fuer den Nationalpark Thayatal und verpflichtet den Bund zu dauernden Zuschuessen. Der Naturschutz ist legitim, aber eine eigene Bundesgesellschaft mit Dauerfinanzierung ist nicht der schlankste Weg. Die staatliche Struktur und Foerderung sollte gestrafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist. (2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 S. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, anzuwenden. 15.04.2021 10011092 NOR12141863 N8199810782W
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen: (2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen. Wirtschaftsplan 15.04.2021 10011092 NOR12141865 N8199810784W
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz