Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
· V · BGBl. II Nr. 4/1998 · in Kraft seit 1998-01-13
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, ab welchem Volumen (1.000 Liter) Anlagen zur Lagerung von Mineralölprodukten einer Kontrolle unterliegen. Das schützt Grundwasser und Gewässer vor echten Schäden durch austretende Schadstoffe, also vor Schaden für Dritte. Der Schwellenwert von 1.000 Litern erscheint verhältnismäßig und trifft nur größere Anlagen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt. (2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen. Brennstoff 28.08.2017 10011084 NOR12141831 N8199810161O
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz