Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein
· BG · BGBl. II Nr. 141/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999 · in Kraft seit 1999-07-24
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermächtigt das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zur Vergabe staatlicher Prüfnummern für Qualitätsweine und stützt sich auf §31 Abs. 16 des Weingesetzes 1985. Dieses Gesetz und die institutionellen Strukturen im Weinbereich wurden durch das Weingesetz 2009 und die EU-Weinmarktordnung grundlegend erneuert. Die ursprüngliche Rechtsgrundlage existiert nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. I Nr. 111/2009 (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.) [CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013] Auf Grund des § 31 Abs. 16 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen. (2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz