Deregulierung, aber richtig

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Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen GmbH

· BG · BGBl. I Nr. 50/1997 · in Kraft seit 1997-04-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz gruendet eine eigene staatliche GmbH fuer den Nationalpark Kalkalpen und bindet den Bund an laufende Zuschuesse. Naturschutz ist ein legitimes Ziel, doch eine eigene Bundesgesellschaft samt Dauerfinanzierung ist nicht das schlankste Mittel. Die staatliche Beteiligung und Foerderung sollte gebuendelt oder reduziert werden.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen ist. (2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 Schilling. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. 16.04.2021 10011070 NOR12141652 N8199761944J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen: (2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen. Wirtschaftsplan 16.04.2021 10011070 NOR12141654 N8199761946J

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz