Deregulierung, aber richtig

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Suchtgift-Grenzmengenverordnung

SGV · V · BGBl. II Nr. 377/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 347/2010 · in Kraft seit 2010-11-11

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung definiert die strafrechtlich maßgeblichen Mengenschwellen für Suchtgifte und wird laufend aktualisiert – zuletzt 2024 zweimal geändert. Sie ist notwendig, um das Suchtmittelgesetz vollziehbar zu machen, und schützt Dritte vor Drogenhandel. Die Differenzierung nach Substanzen und Mengen ist pharmacologisch begründet und durch allgemeines Recht nicht ersetzbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen Suchtgifte, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten Suchtgifte das Bestehen von Salzen möglich ist, beziehen sich die Grenzmengen auf die Base des jeweiligen Suchtgiftes.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz