Deregulierung, aber richtig

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Psychotropenverordnung

PV · V · BGBl. II Nr. 375/1997 · in Kraft seit 1998-01-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt den gewerblichen und medizinischen Umgang mit psychotropen Stoffen (etwa bestimmten Beruhigungs- und Schlafmitteln) und setzt internationale UN-Suchtstoffübereinkommen um. Sie schützt vor Missbrauch und gesundheitlichen Schäden durch ein abgestuftes System aus Verschreibung, Dokumentation und Kontrolle. Das ist ein legitimer Schutz Dritter; eine Sonderregel für den Reiseverkehr erleichtert sogar Patienten die Mitnahme ihrer Medikamente. Die Verordnung sollte erhalten bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Begriffsbestimmung ↗ RIS

Begriffsbestimmung § 1. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen. (2) Dieser Verordnung unterliegen die im Anhang dieser Verordnung erfaßten Stoffe in Substanz sowie, soweit nicht auf psychotrope Stoffe in Substanz Bezug genommen wird, Zubereitungen, die psychotrope Stoffe enthalten. (3) Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, und Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023. (4) Als Arzneimittelgroßhändler im Sinne dieser Verordnung gelten auch Tierarzneimittel-Großhändler im Sinne des TAMG. 31.01.2025 10011054 NOR40268102

§ 2 — Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe ↗ RIS

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe § 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit gestattet. (2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden. (3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein psychotroper Stoff benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz). (4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesmin

§ 10 — Behandlung, Verschreibung und Abgabe ↗ RIS

Behandlung, Verschreibung und Abgabe § 10. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden. (2) Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt oder Zahnarzt durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen. (3) Der Bundesminister für Gesundheit kann für einzelne psychotrope Stoffe mittels Vermerks in der Anlage 1 anordnen, dass sie nur auf Suchtgiftrezept (Suchtgift-Einzelverschreibung) verschrieben werden dürfen. In diesen Fällen gelten die §§ 17 Abs. 2, 18, 19, 20 Abs. 1 bis 3 sowie 23 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1

§ 11a — Grenzüberschreitende Verbringung psychotroper Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr ↗ RIS

Grenzüberschreitende Verbringung psychotroper Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr § 11a. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten (kurz: psychotrope Arzneimittel), dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden. (2) Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen psychotrope Arzneimittel in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn (3) Arzneimittel, (4) Der maximale Gehalt an einem psychotropen Stoff (psychotroper Stoff in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 für Barbital ………….……………………………………………….…………………... 15,000 g, Chlordiazepoxid .…………………………………………….……………................. 1,000 g, Clorazepat ….…………………………………………..…………...……………….. 0,600 g, Diazepam …………………………………………..……………………………...…. 0,300 g, Lorazepa

KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz