Lebensmittelgutachterverordnung
· V · BGBl. II Nr. 161/1997 · in Kraft seit 1997-06-20
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ausschließlich, welche Ausbildung Personen nachweisen müssen, die für die staatliche Lebensmittelbehörde AGES eigenverantwortliche Sachverständigengutachten erstellen. Ein einschlägiger Hochschulabschluss plus Berufserfahrung ist für staatlich beauftragte Lebensmittelexperten eine verhältnismäßige Mindestanforderung, da fehlerhafte Gutachten direkte Konsequenzen für die Lebensmittelsicherheit hätten. Die Einschränkung trifft nicht den allgemeinen Markt, sondern nur die enge Gruppe staatlich engagierter Sachverständiger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen. 12.10.2017 10011042 NOR40151360
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen. Lebensmitteltechnologie 12.10.2017 10011042 NOR40151361
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen. 12.10.2017 10011042 NOR40151362
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz