Suchtmittelgesetz
SMG · BG · BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 · in Kraft seit 2018-05-25
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Suchtmittelgesetz stellt auch den Eigenkonsum unter Strafe und greift damit stark in die Selbstbestimmung mündiger Erwachsener ein. Empfehlung: den bloßen Eigenkonsum/Besitz entkriminalisieren und auf den Schutz Dritter (Handel, Verkehr) konzentrieren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 10 — Artikel X ↗ RIS
Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 27 und 28, BGBl. I Nr. 112/1997) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 63 §§ im Datensatz