Deregulierung, aber richtig

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

GuKG · BG · BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024 · in Kraft seit 2025-09-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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65Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Anerkennung auslaendischer Qualifikationen und die Ausbildungsanforderungen der allgemeinen Pflege folgen der Berufsanerkennungs-Richtlinie 2005/36/EG. Das EU-Recht schreibt jedoch nicht vor, wie weit Oesterreich Taetigkeiten den Lizenzierten vorbehaelt; die breite Taetigkeitsreservierung, der Berufsbezeichnungsschutz und die Konzessionslogik sind rein national.

Begründung

Ein Kompetenznachweis fuer wirklich riskante pflegerische Eingriffe wie Medikamentengabe, Injektionen oder Intensivpflege schuetzt Patienten vor ernstem Schaden und ist berechtigt. Das Gesetz reserviert die Berufsausuebung aber sehr breit und macht sie generell von staatlicher Berechtigung und geschuetzten Titeln abhaengig, was den Marktzutritt und die Versorgung kuenstlich verengt. Zu behalten ist die Qualifikationspflicht fuer gefaehrliche Taetigkeiten; zurueckzunehmen ist die pauschale Reservierung auch einfacher Betreuungs- und Unterstuetzungsarbeit und der als Marktschranke wirkende Titelschutz.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. (2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. (3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

§ 11 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 1. Abschnitt Berufsbezeichnungen Berufsbezeichnungen § 11. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu führen. (2) Personen, die (3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern (4) Die Führung Gesundheitspflege, Heimatstaat, Berufsbezeichnung 01.08.2024 10011026 NOR40185020

§ 27 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Berufsberechtigung § 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die (2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls, (Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten) 10.06.2022 10011026 NOR40244593

§ 28 — Qualifikationsnachweis – Inland ↗ RIS

Qualifikationsnachweis – Inland § 28. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind: (2) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Abs. 1 Z 1 haben (3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Abs. 1 Z 1 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. (4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat (5) Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 1 hat (6) Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß gemäß Abs. 1 Z 2 und 5, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen. Gesundheitspflege, Kinderpflege, Gesundheitsschwester, Gesundheitspfleger 01.08.2024 10011026 NOR40264596

KI-Analyse · 2026-07-20 · 108 §§ im Datensatz