Deregulierung, aber richtig

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Pflanzgutverordnung

· V · BGBl. II Nr. 425/1997 · in Kraft seit 1997-12-31

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt mehrere EU-Pflanzgut-Vermarktungsrichtlinien um (zuletzt 32018L0484, 32022L2438, 32025L0145); Zertifizierungs- und Gesundheitsanforderungen sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Pflanzgut und setzt damit weitgehend EU-Vorgaben um, die dem Pflanzenschutz und der Käufersicherheit dienen. Über die EU-Pflichten hinaus enthält sie aber einen nationalen Gebührentarif für amtliche Prüfungen, der die Erzeuger belastet. Der EU-Kern bleibt, der zusätzliche Gebühren- und Zulassungsaufwand sollte auf das nötigste Maß zurückgeschnitten werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutverordnung) StF: BGBl. II Nr. 425/1997 BGBl. II Nr. 89/2000 [CELEX-Nr.: 399L0066, 399L0067, 399L0068] BGBl. II Nr. 30/2002 BGBl. II Nr. 37/2006 BGBl. II Nr. 91/2018 [CELEX-Nr.: 32018L0484) BGBl. II Nr. 346/2020 [CELEX-Nr.: 32019L1813, 32020L0177] BGBl. II Nr. 177/2023 [CELEX-Nr.: 32022L2438] BGBl. II Nr. 203/2025 [CELEX Nr.: 32025L0145] Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet: e-rk3 Zierpflanzenart, Gemüseart, BGBl. I Nr. 73/1997 26.09.2025 10011025 NOR11011256 N8199711022U

Anl. 1 — Gebührentarif ↗ RIS

Anhang 1 Gebührentarif Tarifpost Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 1 Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern 152,60 26,20 2 Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 100,20 26,20 3 Überprüfung von Versorgern 52,40 26,20 4 Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 0 26,20 08.05.2018 10011025 NOR40201570

§ 3 — Pflichten der Versorger ↗ RIS

Pflichten der Versorger § 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden Z 1 bis Z 13 angeführten kritischen Punkte zu ermitteln und zu überwachen: (2) Der Versorger und gegebenenfalls das zur Überwachung eingesetzte Personal haben die Befähigung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit aufzuweisen. (3) Der Versorger hat im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde über Pflanzen und andere die Pflanzenproduktion berührende Gegenstände, die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, erzeugt oder an andere abgegeben wurden sowie über jedwede chemische Behandlung der Pflanzen Aufzeichnungen zu führen. (4) Der Versorger hat zur Qualitätsüberwachung Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem von der Behörde im Zulassungsverfahren festgelegten Zeitabstand zu nehmen. Die Proben sind fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren unter Berücksichtigung der Art der durchzuführenden Analyse zu entnehmen. (5) Ein Versorger, der Pflanzgut von Gemüsearten, das direkt aus Saatgut gemäß Saatgutgesetz 1997 gezogen wurde, in Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde auf Anfrage die Referenznummer

§ 9 — Anerkennung von Pflanzgut ↗ RIS

Anerkennung von Pflanzgut § 9. Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann. 08.05.2018 10011025 NOR40201565

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz