Psychotropen-Grenzmengenverordnung
PGV · V · BGBl. II Nr. 378/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2010 · in Kraft seit 2010-11-11
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Psychotropen-Grenzmengenverordnung legt die strafrechtlich relevanten Mengenschwellen für psychotrope Substanzen fest und wird regelmäßig aktualisiert – zuletzt 2024. Sie ist unentbehrlich für die Anwendung des Suchtmittelgesetzes, schützt Dritte vor dem Drogenhandel und basiert auf pharmakologischen Kriterien. Eine eigenständige, differenzierte Mengenschwellenregelung ist nicht durch allgemeines Strafrecht ersetzbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen psychotropen Stoffe, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt. 26.09.2017 10011024 NOR40122600
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten psychotropen Stoffe das Bestehen von Salzen möglich ist, beziehen sich die Grenzmengen auf die Base des jeweiligen psychotropen Stoffes. 26.09.2017 10011024 NOR12140551 N8199711008U
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz