Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
AEV Industrieminerale · V · BGBl. II Nr. 347/1997 · in Kraft seit 1998-11-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verarbeitung von Industriemineralen wie Asbest, Faserzement und Keramik erzeugt Abwässer mit Schwermetallen, Blei, Cadmium und potenziell Asbestfasern, die ohne Grenzwerte Gewässer dauerhaft belasten. Die sektorspezifischen Emissionsbegrenzungen sind verhältnismäßig und durch die allgemeine Abwasserverordnung nicht ausreichend abgedeckt. Zuletzt 2021 aktualisiert. Der Drittschutz ist eindeutig und sachlich gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden. (2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8) Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5) Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9) Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4) Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8) dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sei
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Nickel (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15), AOX (Nr. 19), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) und Phenolindex (Nr. 21). (2) Zusätzlich zu Abs. 1 erfaßt bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher für die Herstellung von Faserzementprodukten Asbestfasern (BGBl. Nr. 324/1990) eingesetzt werden, der Parameter Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) der Anlage B gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959. 10.11.2025 10011023 NOR40214947
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