Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

AEV Kohleverarbeitung · V · BGBl. II Nr. 346/1997 · in Kraft seit 1998-11-28

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Verordnung setzt die EU-IED für die Kohlenverarbeitung um und muss als EU-rechtliche Vorgabe im nationalen Recht verankert bleiben, auch wenn der Kohlesektor in Österreich faktisch bedeutungslos geworden ist. Praktisch hat sie kaum noch operative Wirkung, da keine wesentlichen Kohlenaufbereitungsanlagen in Österreich betrieben werden. Eine Abschaffung würde gegen EU-Umsetzungspflichten verstoßen. Der Freiheitseffekt ist daher minimal.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstech

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: Eisenerzeugung 10.11.2025 10011022 NOR40186239

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz