Deregulierung, aber richtig

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Pflanzgutgesetz 1997

· BG · BGBl. I Nr. 73/1997 · in Kraft seit 2012-09-30

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
40%Konfidenz
EU-gebunden. Beruht auf EU-Vermarktungs- und Pflanzengesundheitsrecht.

Begründung

Das Pflanzgutgesetz regelt das Inverkehrbringen von Pflanzgut (Zier-, Gemüse-, Obstarten) nach EU-Vorgaben. Bleibt; Gold-Plating wäre zu prüfen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf (3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich Ölpflanze 11.12.2017 10011021 NOR40151929

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz