Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
AEV Gentechnik · V · BGBl. II Nr. 350/1997 · in Kraft seit 1998-11-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen erfordern eine strenge Eindämmung, um das Einleiten aktiver GVO und damit verbundener Chemikalien in Gewässer zu verhindern; dies ist durch EU-Recht vorgegeben. Neben der EU-vorgeschriebenen GVO-Toxizitätsprüfung enthält die Verordnung zahlreiche chemische Grenzwerte für Schwermetalle und organische Verbindungen, die österreichische Zusätze über das EU-Mindestmaß hinaus darstellen. Diese chemischen Parameter sollten darüfhin überprüft werden, ob sie gegenüber den allgemeinen AAEV-Standards tatsächlich einen Mehrwert bieten. Der biologische Kernteil der Verordnung ist aufgrund der EU-Bindung klar beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderung an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Algentoxizität GA 8 – 2.2 Bakterientoxizität GL 4 – 2.3 Daphnientoxizität GD 4 – 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 – a) 2.5 Toxizität durch GVO b) b) 2.6 Beeinträchtigung - c) biologischer Abbauvorgänge 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l d) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr 6. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Co 7. Eisen 2,0 mg/l durch ber. als Fe Abfiltrierbare Stoffe begrenzt 8. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 9. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 10. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn 11. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l ber. als Cl2 f) f) 12. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l ber. als Cl2 f) f) 13. Ammonium 20 mg/l h) ber. als N g) 14. Ges. geb. Stickstoff, j) – TNb ber. als N i) 15. Gesamt-Phosphor 2,0 mg/l – ber. als P 16. Sulfat - k) ber. als SO4 17. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S A.3 Organische Parameter 18. Ges. org. geb. Kohlenstoff, 30 mg/l – TOC l) ber. als C 19. Chem. Sau
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daß (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Abs. 3 ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23). 10.11.2025 10011020 NOR40214794
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