Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung
AEV Massentierhaltung · V · BGBl. II Nr. 349/1997 · in Kraft seit 1998-11-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Große Tierhaltungsanlagen erzeugen erhebliche Mengen an nährstoffreichem und schadstoffhaltigem Abwasser, das ohne Kontrolle Gewässer ernsthaft schädigen kann. Das ausdrückliche Verbot der Einleitung von Gülle und Jauche sowie die Grenzwerte für Kupfer, Zink und Ammonium schützen Gewässer vor einer der größten landwirtschaftlichen Schadstoffquellen. Die Verordnung hat einen klaren legitimen Schutzauftrag, der durch das allgemeine Wasserrecht allein nicht ausreichend konkretisiert würde. Sie ist als verhältnismäßige und notwendige Regelung beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1 . Temperatur 30 °C 35 °C 2 Toxizität 2.1 Algentoxizität GA 2 a) 2.2 Bakterientoxizität GL 2 a) 2.3 Daphnientoxizität GD 2 a) 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 a) b) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l c) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu d) 6. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Mn d) 7. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Zn d) 8. Freies Chlor e) 0,2 mg/l ber. als Cl2 f) 9. Ammonium 10 mg/l h) ber. als N g) 10. Ges. geb. Stickstoff, TNb j) – ber. als N i) 11. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als N 12. Gesamt-Phosphor 2,0 mg/l – ber. als P 13. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S A.3 Organische Parameter 14. Ges. org. geb. Kohlenstoff, 30 mg/l – TOC k) ber. als C 15. Chem. Sauerstoffbedarf, 90 mg/l – CSB l) ber. als O2 16. Biochem. Sauerstoffbedarf, 25 mg/l – BSB5 ber. als O2 17. Adsorb. org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l Halogene, (AOX) ber. als Cl m) Kanalisationsbereich 11.11.2025 10011019 NOR40214933
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Ve
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Nitrit (Nr. 11), Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17). 11.11.2025 10011019 NOR12140491 N8199710859U
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz