Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
AEV Eisen – Metallindustrie · V · BGBl. II Nr. 345/1997 · in Kraft seit 1998-11-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie viele Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Quecksilber, Cyanid und Schwermetalle die Eisen- und Stahlproduktion ins Abwasser einleiten darf. Das schützt Flüsse, Trinkwasser und die Gesundheit Dritter vor Vergiftung und ist klassischer berechtigter Umweltschutz. Die Werte setzen zudem EU-Recht um.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten (2) Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten (7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und –verarbeitung durch (8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten (9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung vo
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis H werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Chrom-VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. 10.11.2025 10011018 NOR40164407
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: Eisenerzeugung 10.11.2025 10011018 NOR40164420
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz