Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

AEV Erdölverarbeitung · V · BGBl. II Nr. 344/1997 · in Kraft seit 1998-11-28

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein erkennbares Gold-Plating; die Verordnung setzt die IE-Richtlinie 2010/75/EU (CELEX 32010L0075) für Erdölraffinerien um.

Begründung

Erdölraffinerien erzeugen Abwässer mit Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen, Cyaniden, Phenolen und weiteren Giftstoffen. Die Verordnung setzt EU-Recht (IE-Richtlinie 2010/75/EU) um und schützt Gewässer vor Öl- und Schadstoffeinträgen. Die Grenzwerte wurden zuletzt 2021 aktualisiert und entsprechen dem EU-Standard ohne erkennbare Übererfüllung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte I und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE. 11.11.2025 10011017 NOR40214755

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10011017 NOR40208872

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz