Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall
AEV Edelmetalle und Quecksilber · V · BGBl. II Nr. 348/1997 · in Kraft seit 1998-11-28
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Edelmetallverarbeitung und Quecksilberproduktion erzeugen Abwässer mit zahlreichen hochtoxischen Schwermetallen wie Quecksilber, Arsen, Cadmium und Blei. Ohne verbindliche Grenzwerte würden diese Stoffe direkt in Gewässer und Grundwasser gelangen und dort dauerhaften Schaden anrichten. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 aktualisiert und entspricht den EU-Industrieemissionsvorgaben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten (2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfällt. (4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Silbermetall, Goldmetall, Platinmetall, Palladiummetall, Rhodiummetall, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Arbeitsstoff, Wertstoff, Arbeitsprozeß, Warmwalzen, Wiedergewinnungsverfahren, Cyanidoxidation 11.11.2025 10011016 NOR40237476
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, erfasst: Fischeitoxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Gold, Kupfer, Nickel, Palladium, Platin, Quecksilber, Rhodium, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor-Freies Chlor, Ammonium, Cyanid-leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index. 11.11.2025 10011016 NOR40237477
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10011016 NOR40237482
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz