Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitsdokumentationsgesetz

DokuG · BG · BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt die pseudonymisierte Dokumentation von Diagnosen und Leistungen im Gesundheitswesen fuer Statistik und Planung und schreibt strenge Datenschutzvorgaben vor. Eine verlaessliche Gesundheitsstatistik ist ein echtes oeffentliches Gut, und das ausdrueckliche Verbot, einen Personenbezug herzustellen, schuetzt die Patienten. Die Lasten treffen vor allem Krankenanstalten und Traeger als Meldepflichten und sind dem Zweck angemessen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Hauptstück A ↗ RIS

Hauptstück A § 1. Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen bildet die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Grundlage für die Dokumentation von gesundheitsbezogenen Daten im intra- und extramuralen ambulanten und im stationären Versorgungsbereich sowie für die Verarbeitung der Daten von Patientinnen/Patienten sowie Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern in pseudonymisierter Form für folgende Zwecke: 16.01.2026 10011011 NOR40190665

§ 1a — Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich ↗ RIS

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich § 1a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten zu erfassen. (2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Leistungen auf der Grundlage eines von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen. (3) Die Träger von Krankenanstalten haben an den gemäß ÖSG designierten Expertisezentren für seltene Erkrankungen darüber hinaus spätestens ab 1. Jänner 2026 die Orpha-Kennnummern nach der Orphanet-Nomenklatur der seltenen

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Jahresberichte mit dem verschlüsselten bPK AS aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK SV und ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Leistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen. Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ einzuhalten. (2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die vorgelegten Berichte mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen oblieg

§ 5c ↗ RIS

§ 5c. (1) Dem Dachverband und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt. (2) Die in diesem Hauptstück genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. 16.01.2026 10011011 NOR40275060

§ 6f ↗ RIS

§ 6f. (1) Dem Dachverband, der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verarbeitung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der in diesem Gesetz in § 6c Abs. 1 Z 2 und 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist. (2) Die in § 6 Abs. 3 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. 16.01.2026 10011011 NOR40275065

KI-Analyse · 2026-06-06 · 27 §§ im Datensatz