Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse · V · BGBl. Nr. 672/1996 · in Kraft seit 1997-12-03

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein erkennbares Gold-Plating; die Verordnung setzt die IE-Richtlinie 2010/75/EU (CELEX 32010L0075) für die Chlor-Alkali-Industrie branchenspezifisch um.

Begründung

Chlor-Alkali-Anlagen erzeugen hochgiftige Abwässer mit freiem Chlor, Quecksilber und adsorbierbaren organischen Halogenen. Die Verordnung setzt EU-Industrieemissionsrecht um und schützt Gewässer vor schwerwiegenden Umweltschäden durch hochtoxische Stoffe. Die Grenzwerte folgen dem BAT-Stand nach EU-Recht und wurden 2017 und 2019 aktualisiert.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben: (2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (3) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen. (4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Vermeidungstechnik

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor, Ammonium und AOX. 11.11.2025 10011009 NOR40191462

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10011009 NOR40191467

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz