Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
AEV technische Gase · V · BGBl. Nr. 670/1996 · in Kraft seit 1997-12-03
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Betriebe zur Herstellung technischer Gase erzeugen Abwasser mit spezifischen gefährlichen Inhaltsstoffen wie Cyanid, Ammonium und Nickel, die ohne sektorspezifische Grenzwerte Gewässer schädigen würden. Die Verordnung wurde zuletzt 2021 aktualisiert und ist damit technisch auf dem Stand der Technik, was auf laufende operative Relevanz hinweist. Die Anforderungen sind auf die tatsächliche Gefährdungslage in dieser Branche abgestimmt und ergänzen das allgemeine Wasserrecht um notwendige Konkretisierungen. Eine Abschaffung würde den Schutz der Gewässer vor diesen spezifischen Schadstoffen schwächen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in Einleitungen in ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C a) b) 2. Toxizität 2.1 Bakterientoxi- 4 d) zität GL 2.2 Fischeitoxizität GF,Ei 2 d) c) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des Stoffe f) Betriebes der öffentlichen Kanali- e) sations- oder Abwasserreinigungsanlage 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 g) h) A.2 Anorganische Parameter 5. Eisen 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt ber. als Fe 6. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni i) 7. Ammonium 10 mg/l k) ber. als N j) 8. Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als CN l) 9. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als N m) 10. Gesamt-Phosphor 1,0 mg/l – ber. als P n) 11. Sulfat – 200 mg/l, o) ber. als SO4 12. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S l) 13. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als SO3 A.3 Organische Parameter 14. Chem. Sauerstoff- 50 mg/l – bedarf, CSB ber. als O2 o) 15. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l 16. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l ber. als Phenol l) Kanalisationsreinigungsanlage, Kanalisationsanlagenbereich 11.11.2025 10011007 NOR40215037
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten einschließlich des Abfüllens: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungs
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. 11.11.2025 10011007 NOR40215034
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). (2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter Ammonium durch Multiplikation des als produktionsspezifische Fracht festgelegten Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Ammoniak (ausgedrückt in Tonnen NH3 pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 5. 11.11.2025 10011007 NOR12140311 N8199659234J
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