Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

AEV anorganische Düngemittel · V · BGBl. Nr. 669/1996 · in Kraft seit 1997-12-03

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Düngemittelherstellung bringt hochgiftige Abwässer mit Cadmium, Quecksilber, Nitrat und Fluorid hervor, die bei unkontrollierter Einleitung Gewässer und Trinkwasser dauerhaft vergiften. Die Verordnung setzt die EU-IED (2010/75/EU) um und ist EU-rechtlich verpflichtend. Sektorspezifische Frachtwerte sind notwendig, da die allgemeine Abwasserverordnung den besonderen Schadstoffmix nicht abdeckt. Zuletzt 2024 aktualisiert.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von (8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kond

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) 11.11.2025 10011006 NOR40265797

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz