Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
AEV Pflanzenschutzmittel · V · BGBl. Nr. 668/1996 · in Kraft seit 1997-12-03
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-kämpfungsmittel enthalten hochgiftige Wirkstoffe, die bei unkontrollierten Abwassereinleitungen Gewässer schwer und dauerhaft schädigen können. Die Verordnung setzt für über 30 Abwasserparameter konkrete Grenzwerte fest, die das allgemeine Wasserrecht ohne diese sektorspezifische Regelung nicht bieten würde. Die Eigenüberwachungs- und Fremdüberwachungspflichten sind angesichts der Gefährlichkeit der Stoffe gerechtfertigt und verhältnismäßig. Eine Abschaffung würde das Risiko schwerwiegender Gewässerverschmutzung mit persistenten organischen Schadstoffen und Pestizidwirkstoffen erhöhen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 40 °C 2. Toxizität 2.1 Algentoxizität GA 16 c) 2.2 Bakterientoxizität GL 8 c) 2.3 Daphnientoxizität GD 8 c) 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei b) 2 c) 3. Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 5. Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l 6. Cobalt ber. als Co 1,0 mg/l 1,0 mg/l 7. Kupfer ber. als Cu e) 0,5 mg/l 0,5 mg/l 8. Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l 9. Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/l 0,01 mg/l 10. Zink ber. als Zn 1,0 mg/l 1,0 mg/l 11. Zinn ber. als Sn 1,0 mg/l 1,0 mg/l 12. Freies Chlor ber. als Cl2 f) 0,2 mg/l 13. Gesamtchlor ber. als Cl2 0,4 mg/l 0,4 mg/l 14. Ammonium ber. als N 10 mg/l g) 15. Chlorid ber. als Cl – – 16. Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/l 0,5 mg/l 17. Ges. geb. Stickstoff ber. als N h) 50 mg/l – 18. Gesamt-Phosphor ber. als P 1,0 mg/l – 19. Sulfat ber. als SO4 – 200 mg/l, i) 20. Sulfid ber. als S 0,1 m
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. (5) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. (7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sof
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. 13.11.2025 10011005 NOR12140294 N8199659215J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 13.11.2025 10011005 NOR40215016
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz