Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

AEV Kunstharze · V · BGBl. Nr. 667/1996 · in Kraft seit 1997-12-03

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die Kunstharzherstellung erzeugt Abwässer mit gefährlichen Stoffen wie Cyanid, Phenol, Schwermetallen und AOX, die ohne Grenzwerte Gewässer und Trinkwasser dauerhaft schädigen würden. Die Verordnung setzt für IE-Richtlinien-Anlagen die EU-IED um und enthält sektorspezifische Emissionsbegrenzungen, die über die allgemeine Abwasserverordnung hinaus notwendig sind. Zuletzt 2024 aktualisiert. Drittschutz ist klar und nicht durch allgemeines Recht abgedeckt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist (2) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt: (3) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn es sich um Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den folgenden Tätigkeiten handelt: (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 anfällt. (6) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen: Vinylalkoholharz, Vinylesterharz, Acrylsäure, Aminogruppe, Iminogruppe, Holzschutzmittel, Vermeidungstechnik, Rohstoff, Rück

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn, Freies Chlor, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). 11.11.2025 10011004 NOR40265765

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10011004 NOR40265770

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz