Deregulierung, aber richtig

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Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

· BG · BGBl. Nr. 653/1996 · in Kraft seit 1996-12-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz gruendet eine eigene staatliche GmbH zur Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen und verpflichtet den Bund zu dauerhaften Zuschuessen. Der Naturschutz selbst ist legitim, aber eine eigene Bundesgesellschaft mit laufender Finanzierung ist nicht der schlankste Weg; die Aufgabe koennte gebuendelt oder den Laendern uebertragen werden. Die staatliche Beteiligung und Foerderung gehoert ueberprueft und gestrafft.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft sind bei einem Stammkapital von 500 000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden. 15.04.2021 10011002 NOR12140119 N8199659017J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50% aufzubringen: (2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen. Wirtschaftsplan 15.04.2021 10011002 NOR12140121 N8199659019J

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz