Deregulierung, aber richtig

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Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä2

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 640/1996 · in Kraft seit 2021-03-05

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die zweite Änderung des Montrealer Protokolls (Kopenhagen 1992) ist ein multilateraler Staatsvertrag zur Bekämpfung des Ozonschichtabbaus, dem Österreich als Vertragspartei beigetreten ist. International vereinbarte Umweltschutzpflichten können nicht einseitig durch innerstaatliche Aufhebung des Ratifikationsgesetzes beseitigt werden; dazu wäre eine Kündigung des Vertrags auf diplomatischem Weg erforderlich.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — ÄNDERUNG ↗ RIS

ARTIKEL 1 ÄNDERUNG (Anm.: Es folgen die Änderungen des Protokolls) 16.08.2024 10011001 NOR12140116 N8199658997J

Art. 2 — VERHÄLTNIS ZUR ÄNDERUNG VON 1990 ↗ RIS

ARTIKEL 2 VERHÄLTNIS ZUR ÄNDERUNG VON 1990 Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 29. Juni 1990 in London angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 206/1993 Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde 16.08.2024 10011001 NOR12140117 N8199658998J

Art. 3 — INKRAFTTRETEN ↗ RIS

ARTIKEL 3 INKRAFTTRETEN Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde 16.08.2024 10011001 NOR12140118 N8199658999J

§ 0 ↗ RIS

(Übersetzung) ÄNDERUNG DES MONTREALER PROTOKOLLS ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN *) StF: BGBl. Nr. 640/1996 (NR: GP XX RV 5 AB 303 S. 36. BR: AB 5235 S. 616.) Englisch, Französisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 283/1989 Der Nationalrat hat beschlossen: ____________________ *) Angenommen auf der 4. Tagung der Vertragsparteien in Kopenhagen am 25. November 1992. Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage D zum Protokoll gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. c des Wiener Übereinkommens (BGBl. Nr. 596/1988) mit 27. Mai 1992 in Kraft getreten. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde betreffend die Änderung des Protokolls wurde am 19. September 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 für Österreich mit 18. Dezember 1996 in Kraft. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen die Änderung ratifiziert, angenommen oder sind ihr beigetreten: Ägypten, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Barbados, Bolivien,

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz