Deregulierung, aber richtig

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Temperaturkontrollverordnung

· V · BGBl. Nr. 581/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2006 · in Kraft seit 2006-08-18

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinien 92/1/EWG und 92/2/EWG über Tiefkühllebensmittel sowie nachfolgende EU-Lebensmittelverordnungen; in Österreich durch LMSVG 2006 umgesetzt.

Begründung

Die Temperaturkontrollverordnung basiert auf dem Lebensmittelgesetz 1975, das durch das LMSVG 2006 abgelöst wurde. Die amtliche Temperaturkontrolle bei tiefgefrorenen Lebensmitteln ist heute vollständig durch EU-Lebensmittelrecht geregelt. Da die gesetzliche Grundlage der Verordnung nicht mehr existiert, ist sie hinfällig.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME BEI TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN ↗ RIS

Anlage 1 VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME BEI TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN Oberseite 12.10.2017 10010999 NOR12140023 N8199658563J

Anl. 2 — TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE LEBENSMITTEL ↗ RIS

Anlage 2 TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE LEBENSMITTEL 13.10.2017 10010999 NOR12140024 N8199658564J

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (Temperaturkontrollverordnung) StF: BGBl. Nr. 581/1996 [CELEX-Nr.: 392L0001 und 392L0002] BGBl. II Nr. 305/2006 Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet: Der gesetzliche Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 18.8.2006 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 305/2006). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst. e-rk3 BGBl. Nr. 86/1975 12.10.2017 10010999 NOR30005361

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf (2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt. 12.10.2017 10010999 NOR40081427

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz