Deregulierung, aber richtig

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Rebenverkehrsverordnung

· V · BGBl. Nr. 466/1996 · in Kraft seit 1996-09-06

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt EU-Saatgut-/Pflanzgutrecht für Reben um (CELEX 32020L0177 sowie 368L0193, 372L0169); die EU verlangt Sortenprüfung, Gesundheitsanforderungen und Kennzeichnung von Rebvermehrungsgut.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, wie Rebpflanzgut geprüft, sortiert, verpackt, kontrolliert und gekennzeichnet werden muss. Dieser Kern ist EU-Vorgabe und schützt vor Pflanzenkrankheiten und vor Täuschung über die Rebsorte, er bleibt berechtigt. Der nationale Zusatz ist aber das eigene Gebühren- und Beitragsregime für Untersuchungen samt Pflanzengesundheitsbeitrag, das den Betrieben Kosten aufbürdet und abgespeckt gehört.

Kategorien

EU-vorgegebenReine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Anl. 6 — Aufbereitung ↗ RIS

Anlage 6 Aufbereitung Inhalt der Packungen oder Bündel: Art Stückzahl Höchstmenge 1. Veredlungen 25, 50 100 oder ein Vielfaches von 100 500 2. Wurzelreben 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500 3. Edelreiser – bei fünf verwendbaren Augen 100 oder 200 200 – bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5.000 4. Schnittreben 100 oder ein Vielfaches davon 1.000 5. Stecklinge 100 oder ein Vielfaches davon 500 Erforderlichenfalls, insbesondere bei kleinen Mengen für Endabnehmer, können bei allen Arten die angegebenen Mindeststückzahlen unterschritten werden. Auf Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden. 13.12.2017 10010987 NOR40080699

§ 4 — Aufbereitung ↗ RIS

Aufbereitung § 4. Die Aufbereitung hat nach den in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen. 13.12.2017 10010987 NOR12139827 N8199657816J

§ 6 — Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit ↗ RIS

Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit § 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten. (2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten. (3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten. (4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98 Euro. (5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. (6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen. (7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme a

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz