Ausbildungsvorbehaltsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 378/1996 · in Kraft seit 1996-08-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verbietet nicht berechtigten Einrichtungen, Menschen für Gesundheitsberufe auszubilden, und stellt schon die Werbung dafür unter Strafe (bis 36 300 Euro). Das schützt vor allem etablierte Anbieter vor Konkurrenz und greift weit in die Freiheit ein, Bildung anzubieten. Dass nur anerkannte Abschlüsse zum Beruf führen, ist bereits durch die Berufsgesetze gesichert; das pauschale Ausbildungs- und Werbeverbot ist überschießend und gehört gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das (2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch. 27.09.2017 10010984 NOR40141379
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen. 27.09.2017 10010984 NOR40021243
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz