Deregulierung, aber richtig

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Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

· BG · BGBl. Nr. 248/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/1998 · in Kraft seit 1998-01-31

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und enthält dieselbe Ausnahme für traditionelle Inuit-Jagd (Art. 3) wie die österreichische Verordnung.

Begründung

Das Einfuhrverbot für Felle bestimmter Jungrobbentiere ist heute durch die direkt anwendbare EU-Verordnung Nr. 1007/2009 unionsrechtlich geregelt, die das österreichische Recht vollständig verdrängt. Sogar die Inuit-Ausnahme in §2 der österreichischen Verordnung entspricht wortgleich der EU-Regelung. Die nationale Verordnung ist vollständig durch EU-Recht ersetzt und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus StF: BGBl. Nr. 248/1996 [CELEX-Nr.: 383L0129 in der Fassung 385L0444 und 389L0370] BGBl. I Nr. 33/1998 (BG) (NR: GP XX RV 839 AB 1030 S. 104. BR: AB 5618 S. 635.) BGBl. I Nr. 16/2010 (NR: GP XXIV RV 318 AB 348 S. 41. BR: AB 8195 S. 777.) [CELEX-Nr.: 32008L0099] Auf Grund des § 8 des Washingtoner-Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 179/1996, wird verordnet: Mit BGBl. I Nr. 16/2010 wurde die Verordnung ein zweites Mal zum Bundesgesetz. e-rk3 31.08.2021 10010982 NOR11011359 N8199851027L

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage Nummer KN-Code Warenbezeichnung 1 4301 7010 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 2 4302 1941 Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 3 4302 3051 Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 4 4303 1010 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 13.04.2021 10010982 NOR12142261 N8199851030L

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die gewerbliche Einfuhr der in der Anlage genannten Waren in das Gebiet der Republik Österreich ist verboten. 13.04.2021 10010982 NOR12142259 N8199851028L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren. 13.04.2021 10010982 NOR12142260 N8199851029L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz