Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete
1. AEV für kommunales Abwasser · V · BGBl. Nr. 210/1996 · in Kraft seit 1996-05-08
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Emissionsgrenzwerte für geklärtes Abwasser aus kommunalen Kläranlagen schützen Dritte vor realen Gewässerschäden und setzen die EU-Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG um. Das Instrument – konkrete Grenzwerte im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung – ist das mildeste wirksame Mittel zum Gewässerschutz. Die Verordnung wurde zuletzt im November 2025 aktualisiert und enthält kein erkennbares Gold-Plating über die EU-Mindestanforderungen hinaus.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage A Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter: 1. BSB5 Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2 2. CSB Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2 3. TOC Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C 4. NH4 – N Ammonium – Stickstoff, berechnet als N 5. Ges. geb. N Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff, Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N 6. Gesamt – P Gesamtphosphor, berechnet als P. Für die Emissionsbegrenzungen der Z 2 werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 folgende Größenklassen festgelegt: 1. BSB5 um mindestens 95% 2. CSB um mindestens 85% 3. TOC um mindestens 85% 5. Ges. geb. N um mindestens 70% a) I II III IV 1. BSB5 b) 25 20 20 15 2. CSB b) 90 75 75 75 3. TOC b) 30 25 25 25 4. NH4 – N c) 10 5 5 5 6. Gesamt – P – 2 1 1 d) e) f) f) 10.11.2025 10010980 NOR40214699
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus (2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind. (4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinde
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden. (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung i
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. 10.11.2025 10010980 NOR40013238
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz