Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung
UGZGebV · BG · BGBl. Nr. 191/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2001 · in Kraft seit 2001-08-08
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das EMAS-System zur Umweltbetriebsprüfung ist durch EU-Recht vorgeschrieben und grundsätzlich legitim. Die Verwaltungsabgaben für die Zulassung als Umweltgutachter sind jedoch ein österreichischer Zusatz: Die EU verlangt ein Zulassungssystem, nicht spezifische Gebührenhöhen. Die konkreten Gebührensätze sollten geprüft und so weit wie möglich gesenkt werden, um den Zugang zum Umweltgutachterberuf zu erleichtern.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: (2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: 16.04.2021 10010978 NOR40020422
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: 16.04.2021 10010978 NOR40020424
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz