Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
AAEV · V · BGBl. Nr. 186/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019 · in Kraft seit 2019-11-19
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung legt fest, in welcher Qualität Abwasser in Gewässer und Kanalisationen eingeleitet werden darf, und befristet die Einleitung gefährlicher Stoffe. Der Schutz von Gewässern und Trinkwasser vor Verschmutzung ist ein echter Drittschutz und ein öffentliches Gut. Die Anforderungen sind sachlich begründet und beruhen teils auf EU-Vorgaben; ein Übermaß über das EU-Niveau hinaus ist aus dem Text nicht ersichtlich.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
ANLAGE A Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Algentoxizität GA a) – 2.2 Bakterientoxizität GL a) – 2.3 Daphnientoxizität GD a) – 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2b) – 2.5 Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge – c) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 50 mg/l bei betrieblichen Abwässern mit vorwiegend ungelösten anorganischen Stoffen keine Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen 4. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l oder keine den Kanalisationsbetrieb beeinträchtigende Ablagerungen 5. pH-Wert 6,5–8,5 6,5 – 9,5 d) A.2Anorganische Parameter 6. Aluminiumber. als Al 2 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt 7. Arsenber. als As 0,1 mg/l 0,1 mg/l 8. Bariumber. als Ba 5 mg/l 5 mg/l 9. Bleiber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l 10. Cadmiumber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l 11. Chrom-gesamtber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l 12. Chrom-VIber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l 13. Cobaltber. als Co 1,0 mg/l 1,0 mg/l 14. Eisenber. als Fe 2,0 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt 15. Kupferber. als Cu
§ 1 — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von (3) Im Sinne dieser Verordnung ist: Aufbereitungsprozess, Veredelungsprozess, Weiterverarbeitungsprozess, Produktionsprozess, Konsumationsprozess, Dienstleistungsprozess, Kühlprozess, Löschprozess, Reinigungsprozess, Desinfektionsprozess, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb 20.11.2019 10010977 NOR40219195
§ 4 — Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich ↗ RIS
Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich § 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimm
§ 5 — Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ↗ RIS
Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe § 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden. (2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz