Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
AEV Soda · V · BGBl. Nr. 92/1996 · in Kraft seit 1997-03-01
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt branchenspezifische Abwassergrenzwerte für die Soda-Herstellung nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren und schützt Gewässer vor hohen Chlorid-, Ammonium- und Schwermetallbelastungen, die bei diesem Verfahren typisch sind. Das Ammoniak-Soda-Verfahren kann bei unsachgemäßem Abwassermanagement erhebliche Gewässerschäden verursachen. Da aus dem vorliegenden Text nicht hervorgeht, wie viele aktive Anlagen dieses Typs derzeit in Österreich betrieben werden, ist die tatsächliche Relevanz der Verordnung schwer einzuschätzen; sie ist jedoch beizubehalten, solange derartige Produktionsanlagen existieren. Sollte sich herausstellen, dass keine aktiven Anlagen mehr betrieben werden, wäre die Verordnung als gegenstandslos aufzuheben.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Frachtspezifische Emissionsbegrenzungen bezogen auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Soda Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur a) 2. Fischeitoxizität GF,Ei 32 b) 3. Abfiltrierbare 270 kg/t Stoffe c) 4. pH-Wert a) A.2 Anorganische Parameter 5. Blei 12 g/t ber. als Pb 6. Cadmium 0,8 g/t ber. als Cd 7. Chrom-Gesamt 12 g/t ber. als Cr 8. Chrom-VI 6 g/t ber. als Cr 9. Kupfer 10 g/t ber. als Cu 10. Nickel 10 g/t ber. als Ni 11. Quecksilber 0,1 g/t ber. als Hg 12. Ammonium 0,8 kg/t ber. als N 13. Chlorid 1 100 kg/t ber. als Cl 14. Gesamt-Phosphor 0,2 kg/t ber. als P A.3 Organische Parameter 15. Chem. Sauerstoffbedarf 0,75 kg/t CSB ber. als O2 d) 11.11.2025 10010964 NOR40215027
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlag
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag). 11.11.2025 10010964 NOR12139344 N8199653604J
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz