Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

BVWG-Gesetz

· BG · BGBl. Nr. 794/1996 · in Kraft seit 1996-12-31

80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
10Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz gründet eine bundeseigene GmbH für landwirtschaftliche Versuchswirtschaften und überträgt ihr Staatsgrund und Steuerbefreiungen. Ein staatlich betriebenes Agrar-Versuchsunternehmen ist keine Kernaufgabe des Staates. Empfehlung: Aufgaben prüfen und privatisieren; das Gesetz ist großteils ein abgewickelter Gründungs- und Übergangsrahmen.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. ↗ RIS

Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. § 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit dem Sitz in Wieselburg, 3250 Wieselburg/Erlauf zu gründen. (2) Gesellschaftszweck ist die nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Liegenschaften und der in den entgeltlichen Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften sowie die grundsätzlich entgeltliche Durchführung von Forschung und von Versuchen. Die in das Eigentum der Gesellschaft und in den entgeltlichen Fruchtgenuß zu übertragenden Liegenschaften sind den Anhängen I und II zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden. (3) Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die als ständige Übungsflächen der militärischen Nutzung zur Verfügung stehen, werden dieser nicht entzogen. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Bareinlage v

§ 2 — Fruchtgenußentgelt ↗ RIS

Fruchtgenußentgelt § 2. (1) Für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes hat die Gesellschaft ein jährliches Entgelt zu entrichten. Dieses Entgelt beträgt 50% des Jahresüberschusses. (2) Das Fruchtgenußentgelt gemäß Abs. 1 ist halbjährlich im nachhinein zunächst auf Grundlage des budgetierten Jahresüberschusses zu entrichten. Nach Feststellung des Jahresüberschusses ist eine allfällige Differenz bei der darauffolgenden Zahlung auszugleichen. 09.11.2017 10010960 NOR12139264 N8199644176L

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 18 §§ im Datensatz