Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

AEV Hautleim · V · BGBl. Nr. 893/1995 · in Kraft seit 1996-12-29

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein erkennbares Gold-Plating; die Grenzwerte setzen die EU-Richtlinie 91/271/EWG über kommunale Abwasserbehandlung branchenspezifisch für Hautleim- und Gelatinebetriebe um.

Begründung

Die Verordnung legt Emissionsgrenzwerte für Abwässer aus Leim- und Gelatinebetrieben fest und setzt damit EU-Recht (Richtlinie 91/271/EWG) um. Ohne Grenzwerte würden organische Belastungen, Stickstoff- und Phosphorverbindungen Gewässer nachweisbar schädigen. Die Werte entsprechen dem EU-Standard ohne erkennbare Übererfüllung und wurden zuletzt 2019 methodisch aktualisiert.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Vermeidungstechni

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. 11.11.2025 10010943 NOR40013221

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz