Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung
AEV Wasseraufbereitung · V · BGBl. Nr. 892/1995 · in Kraft seit 1996-12-29
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt EU-Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie für Abwasser aus Wasseraufbereitungsanlagen um und schützt Gewässer vor Schwermetallen wie Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber sowie vor Chlor-Verbindungen. Da die IED verbindliche Mindeststandards vorschreibt, kann Österreich die Verordnung nicht einfach abschaffen. Die spezifischen österreichischen Emissionsgrenzwerte sollten darüfhin überprüft werden, ob sie über die EU-BAT-Schlussfolgerungen hinausgehen; dort wo sie strenger als das EU-Minimum sind, ohne nachgewiesenen Zusatznutzen, könnten sie angepasst werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
ANLAGE A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 30 ºC 35 ºC GF,Ei a) 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge 30 mg/l 150 mg/l Stoffe b) c) d) 6,5-8,5 6,5-9,5 A.2 Anorganische Parameter 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe ber. als A1 c) begrenzt 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als As e) 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb e) 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd e) 2,0 mg/l durch abfiltrierbare ber. als Fe Stoffe begrenzt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu e) 1,0 mg/l durch abfiltrierbare ber. als Mn Stoffe begrenzt e) 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg e) 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn e) 0,2 mg/l 0,2 mg/l ber. als Cl2 f) durch GF – ber. als Cl begrenzt 20 mg/l – Stickstoff h) ber. als N g) 2,0 mg/l – Phosphor ber. als P – 200 mg/l, i) ber. als SO4 A.3 Organische Parameter 30 mg/l – Kohlenstoff, TOC ber. als C 90 mg/l – stoffbedarf, CSB ber. als O2 20 mg/l – stoffbedarf, BSB5 ber. als O2 0,2 mg/l 0,2 mg/l Halogene (AOX) j) j) ber. als Cl 1,0 mg/l keine nachteilige und nichtion. Beeinflussung des Tenside Kanal- und Klärbetriebes Kanalbetrieb, Siebbandabspritzwas
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus der (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Behandlung von Abwasser gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden: Trinkwasser, Badewasser, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abluftreinigung, Reinigungsmittelrest, Waschmittel, Aufbereitungschemikalie, Ionentauschanlage, Trinkwasseraufbereitung, Mischbecken, Mengenausgleich 11.11.2025 1001
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14) und AOX (Nr. 22) der Anlage A gesondert zu begrenzen; die Frist hat fünf Jahre zu betragen. 11.11.2025 10010942 NOR12139129 N8199552643J
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn (5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten. 11.11.2025 10010942 NOR40215083
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz