Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

AEV Tierkörperverwertung · V · BGBl. Nr. 891/1995 · in Kraft seit 1996-12-29

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt konkrete Grenzwerte für Schadstoffe wie Ammonium, Sulfid, AOX und Schwermetalle im Abwasser aus der Tierkörperverwertung fest, die ohne diese sektorspezifische Regelung im allgemeinen Wasserrecht nicht vorhanden wären. Tierkörperverwertungsbetriebe erzeugen Abwasser mit hoher organischer Belastung und gefährlichen Inhaltsstoffen, deren unkontrollierte Einleitung Gewässer ernsthaft schädigen würde. Die Kombination aus Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist für eine Branche mit potenziell hohen Schadstofflasten angemessen. Eine Abschaffung würde zu echten Umweltschäden für Dritte führen.

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Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS

ANLAGE A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Einleitungen in einFließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 35 ºC 35 ºC GF,Ei a) 4 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge 30 mg/l 150 mg/l Stoffe b) 6,5-8,5 6,5-9,5 A.2 Anorganische Parameter 50 mg/l d) ber. als N c) f) – Stickstoff ber. als N e) 2 mg/l – Phosphor ber. als P 0,1 mg/l 1,0 mg/l ber. als S g) A.3 Organische Parameter 50 mg/l – Kohlenstoff, TOC h) ber. als C 150 mg/l – stoffbedarf, CSB i) ber. als O2 25 mg/l – stoffbedarf, BSB5 ber. als O2 0,1 mg/l 0,1 mg/l Halogene, AOX ber. als Cl j) 20 mg/l 150 mg/l lipophile Stoffe 10 mg/l 20 mg/l Kohlenwasserstoff-Index k) Kanalisationsbereich 11.11.2025 10010941 NOR40215068

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Abluftreinigung. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, Borstenmehl, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Reinigungsmittel, M

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 11.11.2025 10010941 NOR40215066

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz