Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

AEV Glasindustrie · V · BGBl. Nr. 888/1995 · in Kraft seit 1996-12-29

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt nach § 6 die EU-Vorgaben zu Industrieemissionen (Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU und Folgeakte) im Bereich Abwasser aus der Glas- und Mineralfaserherstellung um.

Begründung

Die Verordnung legt Grenzwerte für Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Arsen oder Chrom im Abwasser der Glasindustrie fest. Das schützt Gewässer und damit Dritte vor giftigen Einleitungen und ist ein klassischer, legitimer Umweltschutz. Sie setzt zwingendes EU-Recht um; ein nennenswertes nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit der Tätigkeit mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen halogenorganische Verbindungen aus dem Einsatz in Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen sowie Schleifschlämme der mechanischen Bearbeitung. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit d

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis E werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex. 11.11.2025 10010938 NOR40164433

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10010938 NOR40164434

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz