Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

AEV Laboratorien · V · BGBl. Nr. 887/1995 · in Kraft seit 1996-12-29

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie), CELEX 32010L0075

Begründung

Diese Verordnung setzt EU-Industrieemissionsrecht um und begrenzt gefährliche Laborstoffe (Schwermetalle wie Thallium, Vanadium und Wismut) bei der Einleitung in Gewässer. Der Schutz vor Gewässerschäden durch Laborchemikalien ist ein legitimer Eingriff zum Schutz Dritter. Die Verordnung enthält in § 4 bereits sinnvolle Erleichterungen für kleinere Laboratorien und wurde 2023 aktualisiert.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Laboratorien gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A der AAEV sowie die in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV). (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 derart an, daß (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A der AAEV oder der Anlage A dieser Verordnung nicht durch andere Maßnahmen gew

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Antimon (Nr. 1), Molybdän (Nr. 3), Thallium (Nr. 4), Vanadium (Nr. 5), Wismut (Nr. 6), Wolfram (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 11) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat sieben Jahre zu betragen. 11.11.2025 10010937 NOR40215005

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Für eine Abwassereinleitung aus einem Laboratorium gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert eines Abwasserparameters der Anlage A Spalte II der AAEV bzw. der Anlage A Spalte II dieser Verordnung im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn (5) Bei einer Abwassereinleitung aus einem Laboratoriumsverbund, in dem verschiedenartige Laboratorien unter den Bedingungen des § 1 Abs. 4 lit. b vereinigt sind, kann Abs. 4 sinngemäß angewandt werden mit der Maßgabe, daß als Grenze der Geringfügigkeit pro Laboratoriumsart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ein Verbrauch an vollentsalztem und destilliertem Wasser von 4 m3/d gilt und die Gesamtmenge des Verbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser des Laboratoriumsverbundes nicht größer ist als 14 m3/d. (6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüber

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG. (3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. (4) § 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Pkt. 11 und Anlage A Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft. (5) § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 11.11.2025 10010937 NOR40252016

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz