StandorteintragungsgebührenV
StEGebV · BG · BGBl. Nr. 749/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2001 · in Kraft seit 2001-08-08
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Gebührenverordnung legt eine Verwaltungsabgabe von 7.000 Schilling für die Eintragung in das Standorteverzeichnis fest — einer Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Der Schillingbetrag kann nicht mehr angewendet werden, da Österreich den Euro eingeführt hat. Die Verordnung ist daher gegenstandslos und ohne operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die für die Eintragung eines Standortes nach dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz zu entrichtende Verwaltungsabgabe (StandorteintragungsgebührenV – StEGebV) StF: BGBl. Nr. 749/1995 BGBl. I Nr. 96/2001 (BG) (NR: GP XXI RV 352 und Zu 352 AB 645 S. 71. BR: AB 6412 S. 679.) Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3 16.04.2021 10010921 NOR30001577
Art. 1 ↗ RIS
Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten. 16.04.2021 10010921 NOR40020425
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz