Deregulierung, aber richtig

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StandorteintragungsgebührenV

StEGebV · BG · BGBl. Nr. 749/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2001 · in Kraft seit 2001-08-08

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Gebührenverordnung legt eine Verwaltungsabgabe von 7.000 Schilling für die Eintragung in das Standorteverzeichnis fest — einer Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert. Der Schillingbetrag kann nicht mehr angewendet werden, da Österreich den Euro eingeführt hat. Die Verordnung ist daher gegenstandslos und ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die für die Eintragung eines Standortes nach dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz zu entrichtende Verwaltungsabgabe (StandorteintragungsgebührenV – StEGebV) StF: BGBl. Nr. 749/1995 BGBl. I Nr. 96/2001 (BG) (NR: GP XXI RV 352 und Zu 352 AB 645 S. 71. BR: AB 6412 S. 679.) Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: e-rk3 16.04.2021 10010921 NOR30001577

Art. 1 ↗ RIS

Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten. 16.04.2021 10010921 NOR40020425

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz