Extraktionslösungsmittelverordnung
· V · BGBl. Nr. 642/1995 · in Kraft seit 1996-01-01
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2009/32/EG über Extraktionslösungsmittel direkt um und schützt Verbraucher vor gefährlichen Lösungsmittelrückständen in Lebensmitteln. Die zulässigen Lösungsmittel und Rückstandshöchstwerte in den Anlagen entsprechen den EU-Vorgaben; ein erkennbares Gold-Plating liegt nicht vor. Die Verordnung wurde zuletzt im Dezember 2024 aktualisiert und ist auf dem neuesten Stand.
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Belegende Paragraphen
Anl. 2 — Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten ↗ RIS
Anlage 2 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten Bezeichnung Verwendungsbedingungen Rückstandshöchstwerte Hexan 1) 2) Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen Methylacetat Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bit
Anl. 3 — Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen ↗ RIS
Anlage 3 Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen Bezeichnung Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt Diethylether 2 mg/kg Hexan * 1 mg/kg 2-Methyloxolan 1 mg/kg Cyclohexan 1 mg/kg Methylacetat 1 mg/kg Butan-1-ol 1 mg/kg Butan-2-ol 1 mg/kg Ethylmethylketon *) 1 mg/kg Dichlormethan 0,02 mg/kg Propan-1-ol 1 mg/kg 1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg Methanol 1,5 mg/kg Propan-2-ol 1 mg/kg ___________ *) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig. 18.12.2024 10010916 NOR40267285
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden: (2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten. (3) Extraktionslösungsmittel haben den in Anlage 4 genannten spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen. 18.12.2024 10010916 NOR40267282
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: 18.12.2024 10010916 NOR40267283
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz