Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Brucellose-Verordnung

· V · BGBl. Nr. 391/1995 · in Kraft seit 1995-08-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Brucellose ist eine auf Menschen übertragbare Tierseuche (Zoonose), die ohne Bekämpfungsmaßnahmen ernsthafte Gesundheitsrisiken für Tierhalter und Bevölkerung birgt. Die Verordnung konkretisiert verbindlich, welche Bestimmungen des Tierseuchengesetzes bei Nachweis der Erkrankung greifen, und ordnet gezielte Blutuntersuchungen an. Sie schützt Dritte vor belegtem, ernstem Schaden und greift ausschließlich im konkreten Seuchenfall. Das ist verhältnismäßig und nicht durch allgemeines Recht ersetzbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG. 16.11.2017 10010902 NOR12138701 N8199548559J

§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Brucellose der Schafe und Ziegen § 4. (1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen dieses Bestandes zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen. (2) § 37 Abs. 3 TSG ist bei Brucellose der Schafe und Ziegen nicht anzuwenden. 16.11.2017 10010902 NOR12138704 N8199548562J

§ 5 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Infektiöse Epididymitis des Schafbockes § 5. (1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht. (2) § 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden. 16.11.2017 10010902 NOR12138705 N8199548563J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz