Deregulierung, aber richtig

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Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen

· V · BGBl. Nr. 104/1995 · in Kraft seit 1995-02-11

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. EU-Richtlinie 93/11/EWG (CELEX 393L0011) schreibt die Grenzwerte für N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe in Flaschensaugern vor; der übergeordnete Rahmen ist inzwischen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Lebensmittelkontaktmaterialien.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Richtlinie 93/11/EWG um und hat damit einen klar vorgegebenen EU-rechtlichen Rahmen — Österreich hat gegenüber der Richtlinie keine wesentlichen Extras hinzugefügt. Die Übergangsbestimmung in § 3 (Abverkauf nicht-konformer Produkte bis 1. April 1995) ist seit über 30 Jahren abgelaufen und sollte aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden. Die inhaltlichen Anforderungen (§§ 1 und 2) sollten auf Aktualität geprüft werden, da die EU den Bereich der Lebensmittelkontaktmaterialien durch neuere Regelungen weiterentwickelt hat.

Kategorien

EU-vorgegebenÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi StF: BGBl. Nr. 104/1995 [CELEX-Nr.: 393L0011] Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet: e-rk3 Flaschensauger, BGBl. Nr. 86/1975 02.03.2018 10010894 NOR11011115 N8199546583J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Es ist verboten, Flaschen- und Beruhigungssauger in Verkehr zu bringen, die an die Speicheltestlösung der Anlage 1 unter den dort festgelegten Bedingungen N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe abgeben, die mit einer mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmenden, validierten Methode nachweisbar sind und durch die die folgenden Mengen bestimmt werden können: (2) Solange eine validierte Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die mit den in Anlage 2 angeführten Kriterien übereinstimmt und die Bestimmung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Grenzwerte ermöglicht, angewandt werden.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Flaschen- und Beruhigungssauger, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis 1. April 1995 in Verkehr belassen werden.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz