Deregulierung, aber richtig

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Hebammen-Gremialwahlordnung

· V · BGBl. Nr. 150/1995 · in Kraft seit 1995-03-04

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt im Detail die Wahl des Vorstands des Hebammengremiums und setzt damit eine Pflichtmitgliedschaft aller Hebammen in dieser gesetzlichen Standesvertretung voraus. Solche Zwangsmitgliedschaften samt aufwendigem staatlich geregeltem Wahlapparat beschränken die Freiheit der Berufsangehörigen. Der berechtigte Kern geordneter Selbstverwaltung kann erhalten bleiben, doch die Zwangsmitgliedschaft und der bürokratische Wahlapparat gehören zurückgefahren.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT Wahlkreise § 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in das Österreichische Hebammengremium einen Wahlkreis. (2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Ort, in dem die berufliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

§ 2 — Wahl in den Gremialvorstand ↗ RIS

Wahl in den Gremialvorstand § 2. (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Hebammen durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat. (2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Hebammen nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Mitglied in den Gremialvorstand zu wählen.

§ 4 — Aktives und passives Wahlrecht ↗ RIS

Aktives und passives Wahlrecht § 4. (1) Alle ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind aktiv und passiv wahlberechtigt. (2) Jede wahlberechtigte Person ist für den Wahlkreis aktiv wahlberechtigt, in dem sie den Hebammenberuf überwiegend ausübt. (3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 35 §§ im Datensatz