Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
· V · BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2012 · in Kraft seit 2012-12-19
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass Arbeitsmediziner eine fundierte Ausbildung benötigen, ist legitim – der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern hängt davon ab. Die jährliche Meldepflicht des Akademieträgers gegenüber dem Bundesminister über das gesamte Lehrpersonal sowie die ministerielle Kontrolle der Prüfungskommissionszusammensetzung sind jedoch unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand; diese Aufsichtsbefugnisse sollten auf die Ärztekammer übertragen werden, die als Berufskammer dafür besser geeignet ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfügt. Die Ausbildungslehrgänge sind gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, vom Bundesminister für Gesundheit anzuerkennen. (2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrgangs einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Arzt zu bestellen, der über umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der arbeitsmedizinischen Betreuungstätigkeit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie über pädagogische Fähigkeiten verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind. BGBl. I Nr. 169/1998 28.09.2017 10010877 NOR40145579
§ 2a ↗ RIS
§ 2a. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen. 28.09.2017 10010877 NOR40145580
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen. (2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen. (3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz