Deregulierung, aber richtig

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Hebammen-Ausweisverordnung

HebAV · V · BGBl. Nr. 149/1995 · in Kraft seit 1995-03-04

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Form, Inhalt und Sicherheitsmerkmale des Berufsausweises für Hebammen fest – sie ist reine Verwaltungsdurchführung und schränkt keine Person in ihrer Freiheit ein. Ein fälschungssicherer Berufsausweis für Gesundheitsberufe dient der Patientensicherheit und der verlässlichen Berufsidentifikation. Der Aufwand für Hebammen ist minimal.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Form und Inhalt des Hebammenausweises ↗ RIS

Form und Inhalt des Hebammenausweises § 1. (1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen. (2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen. (3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten: (4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten: Ausstellungsbehörde 31.10.2017 10010869 NOR40198780

§ 1a — Neuausstellung des Hebammenausweises ↗ RIS

Neuausstellung des Hebammenausweises § 1a. (1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen: (2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen. Vorname, Verlustanzeige 31.10.2017 10010869 NOR40198783

§ 2 — Form und Inhalt des Fortbildungspasses ↗ RIS

Form und Inhalt des Fortbildungspasses § 2. (1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen. (2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen. 31.10.2017 10010869 NOR40198781

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz