Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

· V · BGBl. Nr. 1080/1994 · in Kraft seit 1995-12-31

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung begrenzt Schadstoffeinleitungen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureproduktion in Gewässer und schützt damit Dritte vor Umweltschäden durch Industrieabwässer. Die branchenspezifischen Grenzwerte für Stoffe wie Kupfer, Zink und Cyanid sind durch das allgemeine Wasserrecht nicht abgedeckt und daher notwendig. Zuletzt 2019 aktualisiert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Zuckerrübenmelasse, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Direkteinleiter, Futterverbesserungsmittel 16.10.2025 10010860 NOR12138145 N8199444430J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Gesamt-Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Cyanid-Gesamt (Nr. 11), Nitrit (Nr. 13), Sulfid (Nr. 16) und AOX (Nr. 20) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen. 16.10.2025 10010860 NOR12138146 N8199444431J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht für den Parameter CSB bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität für Zucker mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Zucker-Verarbeitungssituation zulässige CSB-Tagesfracht aus einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Zucker-Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates mit dem Emissionswert. Ms aktuelle Tagesverarbeitungsmenge eines Kalendermonates gilt der arithmetische Mittelwert der Zucker-Tagesverarbeitungsmengen aller Verarbeitungstage eines Kalendermonates. 16.10.2025 10010860 NOR12138147 N8199444432J

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