Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

· V · BGBl. Nr. 1079/1994 · in Kraft seit 1995-12-31

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung schützt Gewässer vor industriellen Schadstoffeinleitungen aus der Öl- und Fetterzeugung – Stoffe wie Quecksilber, Nickel und Chrom können bei unkontrollierter Einleitung erhebliche Umweltschäden verursachen. Der Schutz Dritter ist der legitime Kern, die Mittel sind verhältnismäßig, und das allgemeine Wasserrecht reicht für branchenspezifische Grenzwerte nicht aus. Zuletzt 2019 aktualisiert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Samenöl, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Ölbegleitstoff, Umesterungsprozeß, Ölerzeugung 16.10.2025 10010859 NOR12138138 N8199444422J

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Chrom (Nr. 5), Nickel (Nr. 6), Quecksilber (Nr. 7), Freies Chlor (Nr. 8), Gesamt-Chlor (Nr. 9), Ammonium (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), AOX (Nr. 18) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen. 16.10.2025 10010859 NOR40215114

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 16.10.2025 10010859 NOR40215115

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz